Aktuelles aus dem Freundeskreis

Infobrief des Freundeskreises
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Fortbildungen des Freundeskreises 

 
Fortbildungen
Weitere Fortbildungsangebote des Altenhilfe-Qualifikations-Zentrums finden Sie hier ....
 
 

Freundeskreis der Fachschule

Der Freundeskreis der staatlich anerkannten Fachschule für Altenpflege St. Wendel e. V. in St. Wendel, dessen Träger der Caritasverband für Saarbrücken und Umgebung e. V. ist, vertritt und unterstützt die beruflichen und sozialen Interessen der Mitglieder in Zusammenarbeit mit der Fachschule für Altenpflege in St. Wendel.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
Die Ziele des Vereins sind:

  • die Erhaltung und Förderung einer qualifizierten Ausbildung und Fortbildung
  • die Unterrichtung der Mitglieder über aktuelle Probleme und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Altenpflege
  • die Förderung der Zusammenarbeit mit Trägern und Institutionen, die Altenpfleger/innen beschäftigen
  • die Forderung der Zusammenarbeit mit anderen in der Altenarbeit tätigen Berufsgruppen
    Öffentlichkeitsarbeit

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, die in der Altenarbeit tätig sind, werden.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Interessen des Vereins u./o. der Fachschule für Altenpflege in St. Wendel verdient gemacht haben.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins oder an eines der Vorstandsmitglieder zur richten.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Über die Aufnahme oder Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins.

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

das Ansehen des Vereins und der Fachschule für Altenpflege in St. Wendel zu wahren,
den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge bis zum Ablauf eines Geschäftsjahres zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Bei Nichteinhalten des Zahlungstermins erfolgt eine Mahnung. Erfolgt nach der Mahnung keine Zahlung, kann der Vorstand das Mitglied zum Jahresende ausschließen.
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod.
Der Austritt muss schriftlich erfolgen, bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es nach einer Mahnung keinen Beitrag bezahlt hat; der Ausschluss bei Nichtzahlung des Beitrages erfolgt mit Ende des Geschäftsjahres. Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung erfolgt der sofortige Ausschluss. Die Entscheidung trifft der Vorstand durch einen Beschluss, der mit einer Begründung dem Mitglied in einem eingeschriebenen Brief zugestellt werden muss. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang gegen diesen Beschluss schriftlich Einspruch einlegen.
Ausschluss oder Tod lassen gezahlte Beiträge unberührt.

Organe

Vorstand
Mitgliederversammlung
Fachausschüsse
Es können Fachausschüsse gebildet werden, die zur Unterstützung des Vorstandes tätig sind.
Der Fachausschuss wählt einen Sprecher.
Den Fachausschüssen können nach Maßgabe des Haushaltsplanes Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Die Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes
Wahl von 2 Kassenprüfern
Genehmigung des Haushaltsplanes, Abnahme des
Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über Satzungsänderung
(hierfür ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Beratung über Anträge und sonstige Aufgaben
2. Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ehrenmitglieder, die aktive Mitglieder waren, behalten ihr Stimmrecht, wenn sie anwesend sind.
3. In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich beantragen.
5. Die Einladung zu einer
ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 3 Wochen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich, unter Beifügung der Tagesordnung, den Mitgliedern zugestellt werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Über das Ergebnis einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für eine 3jährige Geschäftszeit.

Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Schriftführern, zwei Organisationsleitern, drei Redaktionsleitern und einem Schatzmeister.
Der/die Leiter/Leiterin der Fachschule für Altenpflege St. Wendel gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende sowie einer der beiden Stellvertreter.
3. Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zur Wahl ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt.
4. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich gefasst werden, indem alle Vorstandsmitglieder schriftlich der zu beschließenden Regelung zustimmen.
5. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
7. Der Vorstand ist verantwortlich für

Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie
sonstigen Veranstaltungen
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Aufstellen des Haushaltsplanes
Erstellung des Jahresberichts, Entgegennahme des Kassenberichtes
Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
Führen der Mitgliedskartei, der Bücher und der Kasse sowie
Erstellen des Kassenberichtes
Erledigung der laufenden Geschäfte
8. Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse einrichten.

Finanzielle Mittel des Vereins

1. Die aus den Beiträgen und sonstigen Mitteln stammenden Einkünfte des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Zwecke und nach Maßgabe des genehmigten Haushaltsplanes verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereines. Dieser darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für Saarbrücken und Umgebung e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für die Fachschule für Altenpflege in St. Wendel, Beethovenstr. 19 zu verwenden hat.

St. Wendel-Winterbach, 13. April 1991
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