Weiterführende Informationen

MAVO im Internet:

http://www.diag-mav-b-trier.de/

AVR im Internet:

http://www.schiering.org/

Grundordnung im Internet:

http://www.bag-mav.de/

 

 
 

Gesetze und Verordnungen

MAVO

Mitarbeitervertretungsordnung

In der Mitarbeitervertretungsordnung ist geregelt wie die Mitarbeitervertretungen der Caritasverbände, der Kirchengemeinden und -stiftungen und der Diözese gewählt werden, welche Rechte sie haben und welche Aufgaben sie wahrnehmen.

AVR

Arbeitsvertrags Richtlinien

Die Richtlinie für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes enthalten einen allgemeinen Teil und Anlagen.
Die AVR bilden die Grundlage für alle Arbeitsverträge, die im Bereich des Deutschen Caritasverbandes angeschlossen werden.
Die Regeln beziehen sich z. B. auf:

  • Eingruppierung
  • Dienstpflicht
  • Arbeitsbefreiung
  • Erholungsurlaub
  • Kündigung
  • Zeugnis

Grundordnung

In der Grundordnung sind die für die kirchliche Arbeitsverhältnisse grundlegenden Prinzipien geregelt. Zentral ist der Beitrag, den alle Mitarbeiter leisten, damit die Einrichtung inder sie arbeiten ihren Teil am Sendungsauftragder Kirche erfüllen kann.
Auch der 3. Weg ist hier grundgeregelt.


Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des DVC

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat 56 Mitglieder. Sie ist paritätisch mit 28 Vertretern der Dienstgeber und 28 Vertretern der Dienstnehmerseite besetzt.

AK Ordnung

Ordnung für beschließenden Unterkommissionen gem. §§12 bis 14 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.
Die Arbeitsrechtliche Kommission kann beschließende Unterkommissionen bilden. Die Unterkommissionen bestehen aus jeweils sieben VertreterInnen der Dienstgeber und der Mitarbeiterseite. Unterkommissionen befassen sich mit Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen. Häufig geht es um Absenkungsanträge für Einrichtungen oder Träger.
Für unseren Bereich ist die Unterkommission 3 zuständig. Hierzu gehören außer dem Saarland, Rheinland-Pfalz, Hessen und Sachsen.

Ordnung für beschließende Unterkommissionen

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