Gleitende Arbeitszeit
Zeitgutschriften
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Dienstvereinbarungen (§42 MAVO)
Dienstgeber (Geschäftsleitung) und Mitarbeitervertretung können im Rahmen der Rechtsnormen, insbesondere der kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen Dienstvereinbarungen gemeinsam beschließen. Diese müssen schriftlich niedergelegt und in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Inhalte von Dienstvereinbarungen sind z.B. in folgenden Angelegenheiten zulässig:
- Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
- Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen
- Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen
Zwischen der Geschäftsleitung des Caritasverbandes für Saarbrücken und Umgebung e.V. und der Mitarbeitervertretung wurden bisher zwei Dienstvereinbarungen geschlossen:
- Gleitende Arbeitszeit
- Zeitgutschriften
