Der Gesetzgeber hat mit dieser Reform insbesondre drei Ziele verfolgt:
- Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
- Straffung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Verbesserung der Gläubigerpositionen
Ab 1. Juli 2014 wird es für Antragsteller bereits möglich sein, nach drei bzw. fünf Jahren Restschuldbefreiung zu erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb von drei Jahren ab Eröffnung 35 % der geschuldeten Forderung sowie die Verfahrenskosten durch den Schuldner oder innerhalb von fünf Jahren wenigsten die Verfahrenskosten vom Schuldner aufgebracht werden können. Der Gesetzgeber hofft mit diesem Anreizsystem die Gläubigerbefriedigung zu verbessern. Nach vier Jahren soll das Gesetz bezüglich der verkürzten Dauer evaluiert werden. Das Gesetz wird als effektiv betrachtet, wenn wenigstens 15 % aller Personen vorzeitig Restschuldbefreiung erlangen werden.
Weitere Änderungen sind insbesondere:
- Neben der Beibehaltung des obligatorischen außergerichtlichen Einigungsversuches und des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wurde das Insolvenz-planverfahren auch für den Verbraucher nach Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens eingeführt.
- Verbesserung der Gläubigerpositionen insoweit, als die Geltendmachung der Versagungsgründe erleichtert wird. Daneben ist der Katalog der Versagungsgründe und der ausgenommenen Forderungen sowie die Regelungen über einen möglichen Widerruf der Restschuldbefreiung modifiziert worden.
- Möglichkeit der nach Landesrecht anerkannten Stellen (der Caritasverband ist seit 1999 anerkannte Stelle) die Antragsteller während des gesamten gerichtlichen Verfahrens als Verfahrensbevollmächtigte vertreten zu können.
Weitere Auskünfte erteilt der Fachdienst Schuldner- und Insolvenzberatung.