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Pressemitteilung Berlin

Suizidprävention muss Perspektiven für das Weiterleben öffnen

Safeguarding braucht Wartefristen, verbesserte Zugänge zu Palliativmedizin und ein Verbot von Werbung für Suizidhilfe.

Erschienen am:

16.09.2026

Herausgeber:
Deutscher Caritasverband e. V.
Pressestelle
Reinhardtstraße 13
10117 Berlin
+49 30 284447-42
+49 30 284447-42
pressestelle@(BITTE ENTFERNEN)caritas.de
http://www.caritas.de/presse
  • Beschreibung
Beschreibung

Beim heute beginnenden 75. Deutschen Juristentag in Erfurt spricht sich Eva Welskop-Deffaa, Präsidentin des Deutschen Caritasverbandes, dringend für sichere und praxistaugliche gesetzliche Regelungen der Suizidprävention aus. Es gehe um den Schutz der Freiheit und des Lebens von Menschen, die sich mit dem Gedanken tragen, ihrem Leben - mit oder ohne Assistenz - ein Ende zu bereiten, so Welskop-Deffaa.

Eine Woche, nachdem im englischen Unterhaus die krebskranke Labour-Abgeordnete Ashley Danton vor dem Hintergrund eigener Erfahrung und mit Leidenschaft für "ein besseres Gesetz" geworben und damit den vorliegenden Gesetzentwurf zur Regelung von Suizidassistenz zu Fall gebracht hat, sei der Deutsche Juristentag genau der richtige Ort, um darüber zu sprechen, wie in Deutschland Suizidprävention mit Mitteln des (Straf-) Rechts besser gestaltet werden kann und muss, betont Welskop-Deffaa. Neue Erkenntnisse der Suizidforschung machten deutlich, wie wichtig es ist, Suizidwilligen mit der verzögerten Verfügbarkeit von Suizidassistenz ausreichend Möglichkeiten zum Rücktritt von ihrer Entscheidung zu geben: "Das ist kein rückwärtsgewandter Paternalismus, sondern sichert Freiheit in Phasen, in denen zum Beispiel nach Eröffnung einer bedrohlichen Krebsdiagnose der Lebenswille für Wochen oder Monate gebrochen ist und es Zeit braucht, neue Perspektiven auf das Leben zu gewinnen."

Welskop-Deffaa betont: "Ashley Danton hat mit ihrer Geschichte nachdrücklich deutlich gemacht: Ein schreckliches Sterben oder ein assistierter Suizid - das ist keine Wahl, das ist eine Drohung. Wenn die einzige Alternative zu einem langwierigen schmerzhaften Sterben darin zu bestehen scheint, sich das Leben zu nehmen, weil Palliativmedizin nicht erreichbar ist, dann ist Suizidassistenz kein Freiheitsgewinn."

Die Caritas setzt sich schon lange dafür ein, die aktuellen Erkenntnisse der Suizidforschung bei der Gestaltung legislativer Schutzkonzepte umfassend zu berücksichtigen. Unter Einbeziehung der Perspektive derer, die von einem Suizidwunsch zurückgetreten sind und weiterleben, nachdem sie ernsthaft entschlossen waren, sich mit Hilfe Dritter oder ohne solche Assistenz das Leben zu nehmen, wird deutlich, wie vordringlich die bessere Ausgestaltung der Hilfen und der Methodenrestriktion in Deutschland ist. Viele dieser Menschen leben viele Jahre, ohne dass sie ein zweites Mal ernsthaft mit der Idee ringen, sich das Leben nehmen zu wollen.

Der aktuellen Forschungslage zufolge sind Maßnahmen zur Restriktion der Verfügbarkeit von Suizidmethoden und -mitteln besonders wirksam, wenn es darum geht, Suizide zu verhindern. Dazu gehört die gezielte Einschränkung des Zugangs zu todbringenden (letalen) Mitteln, Instrumenten und Verfahren oder Orten für Suizidhandlungen.

Im Einzelnen ist bei der Gesetzgebung zu beachten:

1. Methodenrestriktion:
Der Zugang zu Mitteln, Instrumenten, Verfahren oder Orten für Suizidhandlungen ist zu erschweren. Dazu gehören die Begrenzung von Packungsgrößen bei Betäubungsmitteln, die Sicherung von Hotspots an Brücken und Bahnübergängen und das Werbeverbot für Suizidassistenz gleichermaßen.

2. Multiprofessionelle Beratung und Wartefristen:
Angesichts der Endgültigkeit der Entscheidung sind vor der Inanspruchnahme von Suizidassistenz gesetzliche Wartefristen von mindestens sechs Monaten sowie umfassend angelegte multiprofessionelle Beratungsgespräche notwendig, um auszuschließen, dass Druck, psychische Krisen oder unbegründete Ängste die Entscheidung beeinflussen.

3. Vertragsgestaltung:
Verträge, die Rabatte für den gemeinsamen assistierten Suizid von Ehepaaren vorsehen oder ähnliche ökonomische Anreize enthalten, müssen als sittenwidrig ausgeschlossen werden Sie verstärken unverantwortlich, die ohnehin schon bestehende Gefahr, sich im Beziehungskontext von Suizidgedanken "anstecken zu lassen."

4. Berufliche Trennungsgebote:
Es braucht eine klare Unterscheidung zwischen denen, die für das Weiter-Leben verantwortlich sind und denen, die Suizidassistenz anbieten. Daher ist kritisch zu prüfen, ob Suizidassistenz zum zulässigen Aufgabenkatalog von Medizinern und Pflegepersonen gehören darf. Das Trennungsgebot muss auch für weitere Berufe gelten, wenn zwischen der Suizidassistenz suchenden und der anbietenden Person Abhängigkeitsverhältnisse bestehen wie etwa im Strafvollzug. Niemand darf verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten - zu diesem Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts sind klarstellende gesetzliche Regelungen empfohlen.

Aktuell werden in parallel zwei Gesetzgebungsinitiativen vorbereitet: ein Gesetz zur Suizidprävention im Bundesgesundheitsministerium und ein Gesetz für ein legislatives Schutzkonzept bei Suizidassistenz aus der Mitte des Bundestages. Der Deutsche Caritasverband fordert, dass das Suizidpräventionsgesetz ein Präventionsgesetz für alle wird, die sich mit suizidalen Gedanken tragen, unabhängig davon, ob sie den Suizid mit oder ohne Assistenz begehen wollen. "In der Parallelität beider Vorhaben darf weder ein Wertungswiderspruch noch eine Schutzlücke entstehen," so Welskop-Deffaa in Erfurt.

 

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Porträt eines Mannes mit schwarz-grauen Haaren und Bart.
Björn Trautwein
Newsroom-Manager (interim)
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Bereichsleiterin Kommunikation und Medien, Pressesprecherin
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